NEU ab 1.1.2017
Rechnungen bis 250 € sind Kleinbetragsrechnungen
Die Formvorschriften bei Rechnungen sind hoch. Jetzt hat der Gesetzgeber mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz am 12.5.2017 rückwirkend zum 1.1.2017 die Kleinbetragsgrenze von 150,00 € auf 250,00 € hochgesetzt. Damit müssen Rechnungen bis 250,00 € nur die unten aufgelisteten Angaben enthalten, um die Vorsteuer ziehen zu dürfen.
Achten Sie auch weiterhin auf folgende Formerfordernisse bei Rechnungen für den Vorsteuerabzug
Rechnungen bis 250 € | – | Rechnungen ab 250,01 € |
Adresse und Name Rechnungsaussteller | – | Adresse und Name Rechnungsaussteller |
– | Adresse und Name Rechnungsempfänger | |
Art, Menge der Lieferung bzw. Leistung | – | Art, Menge, Zeitpunkt der Lieferung/Leistung |
– | Steuernummer oder Ust.-IdNr | |
Ausstellungsdatum | – | Datum und Leistungszeitpunkt |
– | eindeutige und fortlaufende Rechnungsnummer | |
– | nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt |
|
Umsatzsteuersatz und Zahlbetrag | – | Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag |
– | bzw. Hinweis auf Steuerfreiheit falls notwendig |
Fehlt eine dieser Formerfordernisse kann keine Vorsteuer gezogen werden. Rechnungen können allerdings berichtigt oder ergänzt werden. Dies kann durch ein Dokument geschehen, das lediglich die zu berichtigenden oder fehlenden Angaben enthält, jedoch eindeutig und spezifisch auf die Rechnung Bezug nimmt.
Jeder Unternehmer ist gegenüber anderen Unternehmern verpflichtet eine Rechnung mit allen Formerfordernissen auszustellen.
Cornelia Boerner • Steuerberaterin
Mühlenstr. 34 • 17207 Röbel Tel. 039931/59996 • Fax 039931/52127
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