Mandanteninformation zur Umsatzsteuer

NEU ab 1.1.2017
Rechnungen bis 250 € sind Kleinbetragsrechnungen

Die Formvorschriften bei Rechnungen sind hoch. Jetzt hat der Gesetzgeber mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz am 12.5.2017 rückwirkend zum 1.1.2017 die Kleinbetragsgrenze von 150,00 € auf 250,00 € hochgesetzt. Damit müssen Rechnungen bis 250,00 € nur die unten aufgelisteten Angaben enthalten, um die Vorsteuer ziehen zu dürfen.

Achten Sie auch weiterhin auf folgende Formerfordernisse bei Rechnungen für den Vorsteuerabzug

Rechnungen bis 250 € Rechnungen ab 250,01 €
Adresse und Name Rechnungsaussteller Adresse und Name Rechnungsaussteller
Adresse und Name Rechnungsempfänger
Art, Menge der Lieferung bzw. Leistung Art, Menge, Zeitpunkt der Lieferung/Leistung
Steuernummer oder Ust.-IdNr
Ausstellungsdatum Datum und Leistungszeitpunkt
eindeutige und fortlaufende Rechnungsnummer
nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen
aufgeschlüsselte Entgelt
Umsatzsteuersatz und Zahlbetrag Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag
bzw. Hinweis auf Steuerfreiheit falls notwendig

Fehlt eine dieser Formerfordernisse kann keine Vorsteuer gezogen werden. Rechnungen können allerdings berichtigt oder ergänzt werden. Dies kann durch ein Dokument geschehen, das lediglich die zu berichtigenden oder fehlenden Angaben enthält, jedoch eindeutig und spezifisch auf die Rechnung Bezug nimmt.
Jeder Unternehmer ist gegenüber anderen Unternehmern verpflichtet eine Rechnung mit allen Formerfordernissen auszustellen.

 

Cornelia Boerner • Steuerberaterin
Mühlenstr. 34 • 17207 Röbel Tel. 039931/59996 • Fax 039931/52127

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