Verspätungszuschlag

Der neue Verspätungszuschlag ab Veranlagungsjahr 2018

Anders als Säumniszuschläge, die für die verspätete Bezahlung der Steuer erhoben werden, stehen Verspätungszuschläge für die nicht fristgerechte Abgabe der Erklärung zur Verfügung. Säumniszuschläge werden automatisch bei Zahlungsverzug erhoben; nicht der Verspätungszuschlag. Der liegt im Ermessen des Sachbearbeiters. Jetzt gibt es auch hier eine automatische Festsetzung in besonderen Fällen.

Was ist neu?
Die Abgabefrist
verlängert sich um 2 Monate (selbsterklärende Mandanten bis zum 31.7. des Folgejahres; vertretende Mandanten bis 28.2. des Folgefolgejahres)

Einführung eines automatischen Verspätungszuschlages

Eine automatische Festsetzung von Verspätungszuschlägen erfolgt bei Fristverletzungen wenn:

Fall 1 die sich ergebende Steuer mehr als 0,00 € beträgt

Fall 2 sich unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen eine Nachzahlung ergibt (Umsatzsteuer,
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer)

Fall 3 Erklärungen abzugeben sind, die zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
notwendig sind, aber selbst keine Steuerzahllast entwickeln (Gewerbesteuererklärung, Zerlegung der
Gewerbesteuer, Einheitliche und gesonderte Feststellung bei Personengesellschaften)

Wie wird festgesetzt?

Die Festsetzung erfolgt mit Bescheid. Sind mehrere Personen erklärungspflichtig (z. B. zusammenveranlagte Ehegatten) kann das Finanzamt eine, mehrere oder alle zur Bezahlung des Verspätungszuschlages heranziehen.

Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?

Im Fall 1 und Fall 3 werden automatisch 25 € je angefangenen Verspätungsmonat erhoben.

Im Fall 2 beträgt der Verspätungszuschlag 0,25 % der Nachzahlungsbeträge mindestens aber 25,00 € (gilt für Zahlungen bis 10.000 €) je angefangener Verspätungsmonat.

Beispiel: Die Erklärungen 2018 (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer) gehen am 1.5.2020 beim Finanzamt ein. Die Abgabefrist ist am 28.2.2020 (14 Monate) beendet. Es erfolgt eine Umsatzsteuererstattung und eine Einkommensteuernachzahlung von 120 €.

Folgende Verspätungszuschläge werden festgesetzt:

Umsatzsteuer: kein automatischer Verspätungszuschlag, da Umsatzsteuererstattung. (Fall 2 negativ)

Gewerbesteuer: Der Fristverzug beträgt 3 Monate (März, April, angefangener Mai) 3 x 25 € (Fall 3)

Einkommensteuer: 0,25% von 120 € = 0,30 € mindestens aber 25 € pro Monat = 3 x 25 € (Fall 2 positiv)

Kann sich der Verspätungszuschlag später noch ändern?

Sollte die dem Verspätungszuschlag zugrundeliegende Steuer z. B. durch Einspruch oder Betriebsprüfung geändert werden, ändert sich auch der Verspätungszuschlag zum Vorteil oder zum Nachteil des Mandanten.

Was wird mit dem bisherigen Verspätungszuschlag, den das Finanzamt nach ihrem Ermessen festsetzt?

Wird nicht automatisch ein Verspätungszuschlag festgesetzt, steht es weiter im Ermessen des Sachbearbeiters nach alter Regelung einen Verspätungszuschlag festzusetzen; im Beispielfall für die Umsatzsteuer. Dabei spielt die Höhe der Nachzahlung, die Anzahl der früheren Verspätungen und der Abstand zum Abgabetermin für die Zuschlagsberechnung eine entscheidende Rolle. Auch für die monatlichen und vierteljährlichen UStVA und LST-Anmeldungen gilt die alte Regelung und somit die Ermessensentscheidung des Finanzamtes.

Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater!

Cornelia Boerner
Mühlenstr. 34
17207 Röbel/Müritz
Tel. 039931/59996