Kasse 2020

Die elektronische Kasse ab 2020 muss


1. eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung besitzen

2. Es gilt ab 2020 eine Belegausgabepflicht

3. Kassentyp ist dem Finanzamt bis zum 30.9.2020; beim Kauf und Verkauf oder Verschrottung mitzuteilen

Auch weiterhin gilt: Die Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Dies gilt grundsätzlich sowohl für offene Ladenkassen (Geldkassette, Taschenrechner ohne Stromanschluss) als auch für elektronische Kassensysteme (Registrierkassen, PC-Kassen, Tablet/App-Kassensysteme, Preisrechnende Waagen).

Beide Kassenarten können nebeneinander und unabhängig voneinander im Einsatz sein. Z.B. elektronische Kasse im Restaurant/Geschäft und Ladenkasse im Hotel/Wochenmarkt.

1. Elektronische Kassen

Folgende Inhalte müssen die Kassen in den Einzelaufzeichnungen gewährleisten:

  • Datum, Verkäufer- und Käuferadresse (sofern das elektronische Kassensystem Kundendaten verwaltet)
  • Eindeutig bezeichnete Artikel/Dienstleistung
  • Menge (Größe, Stückzahl, Stunden)
  • Verkaufspreis Brutto
  • USt-satz und USt-betrag
  • Rabatte, Skonto u. ä. Preisminderungen
  • Gutschein Ein- und Ausgabe
  • Zahlungswege: Bar/EC/ Kredit

Seit 2017 besteht Einzelaufzeichnungspflicht; jeder einzelne Umsatz (Bier, Brot, Eis, etc.) ist aufzuzeichnen; eine spätere Zusammenfassung z. B. im Tagesendsummenbon ist möglich, wenn innerhalb der Kasse auf die einzelnen Buchungen unverändert zugegriffen werden kann. Diese Einzeldaten müssen für 10 Jahre jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar, manipulationssicher und maschinell auslesbar sein. Die Ersteinrichtung und jede Programmänderung ist zu protokollieren; Handbücher, Organisationshilfen, Bedienungs- und Programmieranleitungen sind aufzubewahren.

Bei elektronischen Kassen ist der tatsächliche Kassenbestand täglich mit dem Kassenstreifen abzustimmen. Aufzubewahren sind alle elektronisch erstellten Unterlagen, z. B. alle Einzelbuchungen, Trainingsspeicher, Kellnerberichte, Spartenberichte usw. Auf die fortlaufende Nummerierung der Endbons ist zu achten.

Der Tagesendsummenbon hat folgenden Inhalt:

  • Name und Anschrift des Unternehmers
  • Datum und Uhrzeit der Erstellung des Z-Bons
  • fortlaufende Z-Nummer (wichtig: keiner darf fehlen!)
  • Gesamtumsatz und Aufteilung in Umsatzbereiche, mindestens in 7 % und 19% Umsatz incl. Anzahl der enthaltenen Buchungen
  • Ausweis Nettoumsatz und USt nach Steuersatz getrennt
  • Anzahl und Summe der Stornobuchungen, Retouren, Entnahmen (abheften aller Einzel-Stornobons und kurzer Kommentar, warum storniert werden musste auf jeden Stornobon. Dies gilt auch für Retouren und Entnahmen)
  • Umsatz nach Zahlungswegen (bar, EC, Scheck, Kreditkarte) incl. Anzahl der Bewegungen
  • Ausgegebene und eingelöste Gutscheinsumme incl. Anzahl der jeweiligen Gutscheine
  • Ausweis der Bewegungen Trainerkasse und anderer Tastenfunktionen

Ab 2020 bestehen zusätzliche Forderungen:

1. Bis 30.9.2020 müssen elektronische Kassen lt. § 146a Abs. 1 AO zertifiziert sein. Die elektronischen Kassen müssen zwingend ausgestattet sein mit (zusammengefasst als zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung):

◾Sicherheitsmodul,

◾Speichermedium und

◾einheitlicher digitaler Schnittstelle.

2. Es besteht Belegausgabepflicht ab 1.1.2020. Jeder Kunde erhält ein Beleg aus dem elektronischen Kassensystem. Die Frage “Brauchen Sie eine Rechnung?“ erübrigt sich damit!

3. Mitteilungspflicht bis 30.9.2020: Dem Finanzamt ist die Anschaffung oder Außerbetriebsetzung einer Kasse nach amtlichen Vordruck innerhalb eines Monates mitzuteilen. Für bereits zum 1.1.2020 bestehende Kassen gilt eine Frist bis zum 31.1.2020;. Es wird aber nicht beanstandet, wenn die Meldung bis spätestens 30.9.2020 erfolgt. Also gibt es eine Übergangszeit vom 1.1.2020 bis 30.9.2020.

Ziel dieser Neuerung ist es, die aufgezeichneten Vorgänge zu speichern und für eine Überprüfung verfügbar zu halten. Dies betrifft auch sog. „andere Vorgänge“ wie z. B. Stornierungen, erstellte Angebote oder Trainingsbuchungen.

Flankiert werden die neuen Regelungen für digitale Grundaufzeichnungen von neuen Steuergefährdungstatbeständen (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 AO). Demnach handelt künftig ordnungswidrig, wer ein System nutzt, das nicht den Anforderungen des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO genügt bzw. eine elektronische Kasse verwendet, die bereits den Anforderungen ab 2017 (Einzelaufzeichnungspflicht) nicht mehr genügt. Ordnungswidrig wäre es ebenfalls, die Daten nicht durch die erforderliche Sicherheitseinrichtung zu schützen.

Dies gilt nur, wer eine elektronische Kasse jeglicher Art verwendet. Für offene Ladenkassen gilt das nicht. Sie sind auch weiterhin einsetzbar.

Hinweis Übergangsfrist:

Für Steuerpflichtige, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 Registrierkassen erworben haben, welche den Anforderungen für Kassen ab 2017 genügen, aber bauartbedingt nicht an die neuen Anforderungen der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung des § 146a AO angepasst werden können, gilt eine Übergangfrist bis zum 31.12.2022. Ist eine Umstellung der vorhanden Kasse möglich, ist sie zwingend bis 30.9.2020 durchzuführen. Ist keine Aufrüstung dieser Kasse möglich, sollte vom Hersteller bzw. Kassenvertrieb eine entsprechende Bestätigung bis zum 30.9.2020 vorliegen. Kassenkäufe vor dem 25.11.2010 haben KEINE Übergangsfrist. Sie sind bis zum 30.9.2020 zu ersetzen.

2. offene Ladenkasse

Offene Ladenkassen sind weiterhin einsetzbar. Allerdings ist deren Handhabung sehr zeitaufwendig und fehlerbehaftet, so dass es sehr schnell zur Hinzuschätzung bei einer Prüfung kommen kann.

Offene Ladenkassen kennen keine Einzelaufzeichnungspflicht, sofern Waren/Dienstleistungen an eine Vielzahl von unbekannter Personen gegen Barzahlung abgeben werden. Z. B. Blumenverkäufer, Kiosk, Markthändler

Der Kassenbestand /Tageseinnahme ist wie folgt zu ermitteln:

Gezählter Kassenendbestand

– gezählter Kassenendbestand des Vortags

+ Ausgaben (lt. Belegen)

= Tageseinnahmen

Ergänzt wird diese Aufzeichnung idealerweise durch ein Zählprotokoll des Geldbestandes.

Einzelaufzeichnungspflichtig sind aber alle, die einen überschaubaren Kundenstamm haben und diese Kunden kennen z.B. Frisöre oder Kosmetikerinnen.

Einzelaufzeichnungen sind durchnummerierte Einzelquittungen an Kunden mit folgendem Inhalt

  • Datum, Verkäufer- und Käuferadresse (soweit bekannt)
  • Eindeutig bezeichnete Artikel/Dienstleistung
  • Menge (in Größe, Stückzahl, Stunden)
  • Verkaufspreis Brutto
  • USt-satz und USt-betrag
  • Rabatte, Skonto u. ä. Preisminderungen
  • Gutschein Ein- und Ausgabe
  • Zahlungswege: Bar/EC/ Kredit

3. Folgen nicht ordnungsgemäßer Kassenführung

Bei nicht ordnungsmäßiger Kassenführung kann das Finanzamt die Einnahmen schätzen.

Wir verweisen auch auf unsere bisherigen Flyer zur Kasse und GOBD.

Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater!

Cornelia Boerner
Mühlenstr. 34
17207 Röbel/Müritz
Tel. 039931/59996